Laut einem Urteil, welches unser Höchstgericht letztens gefällt hat, ist unter Berufung auf den im Urheberrecht verankerten Paragrafen 91 die unbefugte Vervielfältigung eines Computerprogrammes dann nicht strafbar, wenn sie nur zur eigenen Verwendung dient. Wenn das Programm also danach auf der eigenen Festplatte installiert wird, so ist das straflos. Ausserdem sei der reine „Gebrauch“ eines Programmes im Gesetz nicht näher definiert. Das Verfahren endete daher in einem Freispruch (!) für den Wiener, bei dem 10 CDs mit unlizenzierten Programmkopien gefunden wurden.
Lediglich am Zivilrechtsweg kann Microsoft sich noch revanchieren. Es kann dabei ein angemessenes Entgelt für die unbefugte Benutzung verlangt werden (in der Prxis der Preis der Programme plus Anwaltskosten).
Hoch soll er leben, der OGH – eine Entscheidung mit Augenmaß.
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